TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/17 2001/20/0714

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Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
StVG §120 Abs1;
StVG §120 Abs2 idF 1993/799;
StVG §144 idF 1993/799;
StVG §22 Abs3 idF 1999/I/055;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Martina Weirer, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Burgring 16/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 22. November 2001, Zl. 424.179/173-V 6/2001, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 120 StVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau wegen Verurteilungen gemäß §§ 75, 83 und 127 ff StGB und anderer Delikte eine langjährige Freiheitsstrafe. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. April 2006. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2001 abgelehnt.

Am 6. Juni 2001 stellte der Beschwerdeführer an den Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau ein Ansuchen um "Zuerkennung des Entlassungsvollzuges". Laut Aktenvermerk vom 31. Juli 2001 entschied der Anstaltsleiter, dass der Beschwerdeführer nicht in den vorzeitigen Entlassungsvollzug überstellt werde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 1. August 2001 zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Justiz (belangte Behörde) die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen diese Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau vom 31.7.2001 gemäß § 120 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

Dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der vorliegenden Beschwerde lässt sich folgender Verfahrensgang entnehmen:

Bereits am 16. August 2001 übergab der Beschwerdeführer der Justizanstalt eine an den Bundesminister für Justiz gerichtete Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung des Anstaltsleiters und führte darin aus, er erhebe "innerhalb offener Frist ... Beschwerde gegen die Ablehnung des Entlassungsvollzuges durch den A-Leiter der JVA Graz". Eine "tiefergehende Ausführung der Beschwerde" sei ihm nicht möglich, da er bisher keine Kopie der bekämpften Entscheidung erhalten habe. Weiters führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, er habe schon 80 % seiner Strafe verbüßt, sodass der Anstaltsleiter anzunehmen gehabt hätte, dass eine (bedingte) Entlassung jederzeit möglich sei; zur Vorbereitung auf die Zeit nach seiner Entlassung sei die beantragte "Zuerkennung des Entlassungsvollzuges" unbedingt erforderlich. Er beantrage daher die Stattgebung seiner Beschwerde sowie die Zuerkennung des Entlassungsvollzuges durch das Bundesministerium für Justiz.

Laut Aktenvermerk der Justizanstalt Graz-Karlau vom 17. August 2001 konnte die Beschwerde vom 16. August 2001 an diesem Tag nicht per Telefax an die belangte Behörde abgesandt werden, weil vom Beschwerdeführer darauf "vermutlich eine falsche Faxnummer" angegeben worden sei. Wann dieser Beschwerdeschriftsatz der belangten Behörde in der Folge zugekommen ist, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen.

Am 23. August 2001 erhob der Beschwerdeführer eine weitere, eine ausführlichere Begründung enthaltende Beschwerde "gegen die Ablehnung des Entlassungsvollzuges durch den verantwortlichen Anstaltsleiter". Auf diese Beschwerde reagierte die belangte Behörde zunächst mit einem Erlass vom 22. Oktober 2001, in dem sie den Anstaltsleiter ersuchte, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen, dass dessen Beschwerde vom 23. August 2001 zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keinen Anlass biete; die Beschwerdefrist sei "längst abgelaufen".

Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2001 mitgeteilt hatte, er bestehe auf "Weiterbehandlung der Beschwerde", erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde "die Beschwerde des Strafgefangenen ... vom 23. August 2001" als verspätet zurückwies. Die belangte Behörde begründete diesen Bescheid damit, dass die Entscheidung des Anstaltsleiters, den Beschwerdeführer nicht in den vorzeitigen Entlassungsvollzug zu überstellen, diesem nachweislich am 1. August 2001 zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerde sei erst am 23. August 2000 (gemeint: 2001) erhoben worden und somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer Kopien seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerdeschriftsätze vom 16. August 2001 und vom 23. August 2001 vorgelegt. Er bringt vor, dass ihm die Entscheidung des Anstaltsleiters, dass er nicht in den vorzeitigen Entlassungsvollzug überstellt werde, am 1. August 2001 zur Kenntnis gebracht worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer "fristgerecht" Beschwerde erhoben, worauf ihm eine Kopie des Aktenvermerkes vom 31. Juli 2001 ausgehändigt worden sei, welcher zumindest stichwortartig die ablehnende Entscheidung begründet habe. Diesen Aktenvermerk habe er erst 14 Tage, nachdem ihm der Inhalt der Entscheidung mündlich verkündet worden sei, erhalten, sodass ihm eine begründete Entscheidung frühestens "um den 15. August 2001 in schriftlicher Form übermittelt" worden sei. Die dagegen gerichtete, am 23. August 2001 abgesandte Beschwerde sei daher rechtzeitig gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 1 StVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000) können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Abs. 2 dieser Bestimmung (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 799/1993) lautet:

"(2) Eine Beschwerde kann außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen."

Über die Form der an Strafgefangene ergehenden Anordnungen und Entscheidungen bestimmt § 22 Abs. 3 StVG in der Fassung BGBl. I Nr. 55/1999 Folgendes:

"(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu."

Im vorliegenden Fall wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Überstellung in den Entlassungsvollzug mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 31. Juli 2001 nicht stattgegeben. Der - der Vorbereitung der Entlassung dienende - Entlassungsvollzug ist in den §§ 144 bis 147 StVG geregelt. Bei einer Entscheidung des Anstaltsleiters über den Beginn des Entlassungsvollzuges handelt es sich nicht um einen der in § 22 Abs. 3 StVG angeführten Fälle, in welchen dem Strafgefangenen das Recht zusteht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen.

Da die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung des Anstaltsleiters im vorliegenden Fall somit gesetzlich nicht vorgesehen ist, spielt es keine Rolle, ob durch die Zustellung einer Kopie des Aktenvermerkes über die Entscheidung des Anstaltsleiters die Rechtsmittelfrist unterbrochen werden konnte (siehe zur Unterbrechung der Rechtsmittelfrist in den Fällen des § 22 Abs. 3 StVG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0588, sowie dazu - auch zu der seit 1. Jänner 2002 geltenden Rechtslage - Drexler, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (2003) § 116 Rz 3). Für den Beginn der Frist zur Erhebung einer Administrativbeschwerde gegen die Ablehnung des Ansuchens um Überstellung in den Entlassungsvollzug ist daher jedenfalls dessen am 1. August 2001 erfolgte mündliche Verkündung maßgebend.

Nach Art. II Abs. 2 lit. B Z 32 EGVG ist - sofern keine abweichenden Regelungen getroffen werden - das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz anzuwenden. Nach Abs. 4 leg. cit. sind das AVG, das VStG und das VVG auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien (unter anderem) in allen Fällen anzuwenden, in denen sie im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.

Nach § 32 Abs. 1 AVG ist bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitzurechnen, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richtet.

Nach Tagen bestimmte Fristen beginnen somit erst um 0.00 Uhr des Tages zu laufen, der dem den Fristenlauf bestimmenden Ereignis folgt, und enden um 24.00 Uhr des letzten Tages der gesetzten Frist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 32 Anm. 3). Im vorliegenden Fall endete daher die vierzehntägige Beschwerdefrist gemäß § 120 Abs. 2 StVG grundsätzlich am 15. August 2001, wobei es sich jedoch bei diesem Tag um einen gesetzlichen Feiertag im Sinne des § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz 1957 BGBl. Nr. 153/1957 in der Fassung BGBl. Nr. 144/1983 handelte. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG endete die Frist daher erst an dem auf den betreffenden Feiertag folgenden Werktag, somit am Donnerstag, dem 16. August 2001.

Da der Beschwerdeführer seine (erste) Administrativbeschwerde vom 16. August 2001 an diesem Tag - somit innerhalb der Rechtsmittelfrist - an einen Strafvollzugsbediensteten zur Weiterleitung an die belangte Behörde übergeben hatte und von der belangten Behörde nicht bestritten wird, dass es sich bei diesem Strafvollzugsbediensteten um die für die Erhebung von Beschwerden im Sinne des § 120 Abs. 2 StVG zuständige Stelle gehandelt hat, hat der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters vom 31. Juli 2001 rechtzeitig Administrativbeschwerde erhoben. Der zweite, mit 23. August 2003 datierte, gegen dieselbe Entscheidung des Anstaltsleiters gerichtete Beschwerdeschriftsatz wurde hingegen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht.

Da die belangte Behörde die "Beschwerde vom 23. August 2001" wegen Verspätung zurückgewiesen hat, stellt sich die Frage, ob die beiden Beschwerdeschriftsätze als einheitliches Rechtsmittel, über das die Berufungsbehörde in einem zu entscheiden gehabt hätte, zu werten sind - in diesem Fall wäre die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung zu Unrecht erfolgt - oder ob diese unabhängig von einander zu beurteilen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mehrere von einer Partei innerhalb offener Berufungsfrist eingebrachte Schriftsätze, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, als eine Berufung anzusehen; dasselbe gilt, wenn rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen. Über diese Schriftsätze hat die Berufungsbehörde daher (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gemäß § 59 Abs. 1 AVG vorliegen) in einem zu entscheiden (siehe insbesondere das Erkenntnis vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0316, mit Nachweisen der Rechtsprechung; siehe dort auch die Auseinandersetzung mit dem von dieser Rechtsprechung - nur scheinbar - abweichenden, bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 277 zu § 63 AVG, zitierten Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/03/0123).

Im vorliegenden Fall konnte schon vor dem Hintergrund der Ausführungen im (ersten) Beschwerdeschriftsatz vom 16. August 2001, wonach dem Beschwerdeführer eine eingehende Begründung seiner Beschwerde nicht möglich sei, weil er bisher noch keine Kopie der Entscheidung des Anstaltsleiters erhalten habe, nicht zweifelhaft sein, dass die zweite - offenbar nach Ausfolgung einer Kopie des Aktenvermerkes über die bekämpfte Entscheidung - erhobene Beschwerde kein gesondertes, unabhängig von der bereits eingebrachten ersten Beschwerde zu behandelndes Rechtsmittel darstellte. Im Übrigen spielt es für die Behandlung mehrerer Rechtsmittelschriftsätze als einheitliches Rechtsmittel - wie etwa der im Erkenntnis vom 11. Februar 1997 entschiedene Fall zeigt - keine Rolle, ob sich der später eingebrachte Schriftsatz (zB durch die auch im vorliegenden Fall gegebene Wiederholung von Anfechtungserklärung und Beschwerdeantrag) als formell selbständiges Rechtsmittel darstellt, sofern nur der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte (erste) Schriftsatz bereits als formgerechtes Rechtsmittel zu beurteilen ist.

Dass die innerhalb der Beschwerdefrist erhobene Beschwerde vom 16. August 2001 die an eine wirksame Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt, ist unzweifelhaft. Die belangte Behörde bringt in Bezug auf diesen Schriftsatz in der Gegenschrift auch nur vor, dass dieser am 16. August 2001, somit "einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist" übergeben worden sei. Mit dieser Auffassung ist die belangte Behörde, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Ende der Beschwerdefrist ergibt, nicht im Recht. Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall die beiden Beschwerdeschriften vom 16. August 2001 und vom 23. August 2001 als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln und darüber in einem zu entscheiden gehabt.

Der Beschwerdeführer ist somit mit seinem Vorbringen, er habe fristgerecht Beschwerde erhoben, im Ergebnis im Recht. Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte und den Schriftsatz vom 23. August 2001 als verspätet zurückwies, anstatt über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters vom 31. Juli 2001 meritorisch zu entscheiden, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200714.X00

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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