Norm
JN §28Rechtssatz
Der Wegfall jedes Prozesshindernisses bis zur Entscheidung über die entsprechende Prozessvoraussetzung ist beachtlich, wenn der Zweck des Prozesshindernisses nicht gerade im Ausschluss einer vorzeitigen gerichtlichen Anspruchsverfolgung zu erblicken ist. Ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder ihr Mangel ein Prozesshindernis bildet, ist nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesseinrede bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046564Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022