RS OGH 1984/11/8 6Ob635/83, 6Ob713/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

ZPO §582
ZPO §596 Abs1

Rechtssatz

Es ist nicht darauf abgestellt, wo tatsächlich der Antrag auf Schiedsrichterbestellung eingebracht wurde, sondern darauf, welches Gericht ohne Schiedsvertrag sachlich und örtlich zuständig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045035

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB00635_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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