Norm
KO §60 Abs2Rechtssatz
Dem Privatbeteiligten darf dann kein Kostenersatz zugesprochen werden, wenn der angeklagte Gemeinschuldner die von ihm im Konkurs anerkannte Forderung des Adhärenten auch im Strafprozeß anerkannt hat und der Privatbeteiligte das Strafurteil auch nicht als Titel für eine Zwangsvollstreckung im Ausland (§ 60 Abs 2 KO nF) benötigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064813Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0130OS00027_8400000_001