RS OGH 1984/11/8 13Os27/84, 11Os27/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

KO §60 Abs2
KO nF §60 Abs2
StPO §366 C
StPO §369 Abs1
StPO §393 Abs3
StPO §395 Abs1
StPO §395 Abs2

Rechtssatz

Dem Privatbeteiligten darf dann kein Kostenersatz zugesprochen werden, wenn der angeklagte Gemeinschuldner die von ihm im Konkurs anerkannte Forderung des Adhärenten auch im Strafprozeß anerkannt hat und der Privatbeteiligte das Strafurteil auch nicht als Titel für eine Zwangsvollstreckung im Ausland (§ 60 Abs 2 KO nF) benötigt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 27/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 27/84
    Veröff: EvBl 1985/95 S 471 = SSt 55/77
  • 11 Os 27/07s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 11 Os 27/07s
    Vgl auch; Beisatz: Da die Bindungswirkung des § 60 Abs 2 Satz 1 KO erst mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses eintritt, kann während anhängigen Konkursverfahen bei (vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen) festgestellten Konkursforderungen kein auf Leistung lautendes Adhäsionserkenntnis erwirkt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064813

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0130OS00027_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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