Norm
JN §3Rechtssatz
§ 522 Abs 1 ZPO räumt dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, aus Anlaß des Rechtsmittels eine Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung ein und vor dieser sachlichen Prüfung des Rekurses ist die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichtes zur Sachprüfung nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043990Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB01533_8400000_002