Norm
StPO §47 AaRechtssatz
Die Zurückweisung des Privatbeteiligtenanspruches kommt nur in Betracht, wenn schon nach dem Inhalt der Anschlußerklärung die Privatbeteiligung weder zum Zuspruch im Straferkenntnis führen kann noch der Vorbereitung eines auf das Verweisungserkenntnis gemäß § 366 Abs 2 StPO folgenden Zivilprozeßes dienlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0096813Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0130OS00027_8400000_003