Norm
JN §66Rechtssatz
Ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wenn die Absicht besteht, die mehreren Orte zum jeweiligen Mittelpunkt der Lebensführung zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020