Norm
ZPO §522 Abs1Rechtssatz
Der OGH leitet, nachdem er in der ihm vorbehaltenen Prüfung erkannt hat, daß der Anfechtung ein Hindernis nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht entgegensteht, zur Wahrung der dem Rekursgericht zukommenden und im Fall des außerordentlichen Rekurses nicht ausgeschlossenen Entscheidungsbefugnis nach § 522 Abs 1 ZPO das Rechtsmittel zunächst an das Rekursgericht weiter. Von der getroffenen Verfügung werden in analoger Anwendung des § 508 a Abs 3 ZPO beide Parteien und das Prozeßgericht durch Übersendung einer Ausfertigung in Kenntnis gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043972Dokumentnummer
JJR_19841108_OGH0002_0060OB01533_8400000_001