RS OGH 1984/11/8 6Ob1533/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

ZPO §522 Abs1
ZPO §528 Abs2 J

Rechtssatz

Der OGH leitet, nachdem er in der ihm vorbehaltenen Prüfung erkannt hat, daß der Anfechtung ein Hindernis nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht entgegensteht, zur Wahrung der dem Rekursgericht zukommenden und im Fall des außerordentlichen Rekurses nicht ausgeschlossenen Entscheidungsbefugnis nach § 522 Abs 1 ZPO das Rechtsmittel zunächst an das Rekursgericht weiter. Von der getroffenen Verfügung werden in analoger Anwendung des § 508 a Abs 3 ZPO beide Parteien und das Prozeßgericht durch Übersendung einer Ausfertigung in Kenntnis gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1533/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 1533/84
    Veröff: EvBl 1985/59 S 459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043972

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB01533_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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