Norm
JN §1 DIb1Rechtssatz
§ 6 Abs 7 StadtErnG schließt auch für den Fall einer negativen Entscheidung des Strafgerichtes ein weiteres Verfahren vor dem Zivilgericht nicht aus; einer ungeachtet einer negativen Entscheidung des Strafgerichtes gemäß § 8 StEG eingebrachten Klage steht daher der Rechtsweg offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0045725Dokumentnummer
JJR_19841112_OGH0002_0010OB00025_8400000_002