- 5 Nd 507/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Nd 507/84
- 8 Nd 512/89
Vgl; Beisatz: Hier: Sind aller Voraussicht nach pflegschaftsbehördliche Maßnahmen, die einen speziellen Bezug zum Aufenthaltsort der pflegebefohlenen Person haben, nicht erforderlich, so besteht dann - wenn noch eine Entscheidung über einen Antrag aussteht, der stärkere Beziehungen zum bisher mit der Sache befassten Gericht aufweist (Sitz des Regressberechtigten, letzter bekannter Wohnort der Regresspflichtigen) - kein Anlass zur Übertragung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Pflegebefohlenen aufhalten. (T1)
- 1 Ob 588/91
Auch; nur: Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Betroffene aufhält, wird dann zu genehmigen sein, wenn sie im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. (T2)
- 4 Nd 509/92
Auch
- 6 Nd 505/93
nur T2; Beis wie T1
- 3 Nd 503/94
Auch; nur T2
- 6 Nd 503/95
Auch
- 7 Nd 504/99
Auch; Beis wie T1; nur T2
- 4 Nd 518/99
Auch; nur T2
- 9 Ob 229/02w
nur T2
- 7 Nc 76/03s
nur T2
- 7 Nc 5/07f
Auch; nur T2; Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T3)
- 4 Ob 37/09h
Vgl auch
- 3 Nc 31/09b
Auch; Beisatz: Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten: Hier läge eine Übertragung der Zuständigkeit nur im Interesse des Vaters. (T4)
- 4 Nc 15/09g
Vgl; Beisatz:
§ 111 JN nimmt darauf Bedacht, dass ein örtliches Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Pflegebefohlenen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist, weshalb bei Kindern die Pflegschaftsaufgabe grundsätzlich von jenem Gericht wahrgenommen werden soll, in dessen Sprengel der Mittelpunkt ihrer Lebensführung liegt. (T5)
- 9 Nc 19/09g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Der pflegschaftsgerichtliche Schutz wird am Besten durch jenes Gericht gewährleistet, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. (T6)
- 3 Nc 17/10w
Vgl auch
- 10 Nc 14/11g
Entscheidungstext OGH 31.08.2011 10 Nc 14/11g
Auch
- 4 Nc 14/12i
Entscheidungstext OGH 21.09.2012 4 Nc 14/12i
Auch; nur T2
- 5 Nc 21/12a
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 5 Nc 21/12a
Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6
- 6 Ob 154/13k
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 154/13k
Auch
- 4 Nc 21/13w
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Nc 21/13w
Auch; nur T2
- 7 Nc 5/16v
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Nc 5/16v
- 3 Nc 6/16m
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 3 Nc 6/16m
Auch
- 7 Nc 8/16k
Entscheidungstext OGH 25.04.2016 7 Nc 8/16k
Auch; Beis wie T5
- 7 Nc 13/16w
Entscheidungstext OGH 11.08.2016 7 Nc 13/16w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 8 Ob 118/16k
Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 Ob 118/16k
Auch
- 4 Nc 14/17x
Entscheidungstext OGH 06.06.2017 4 Nc 14/17x
Auch; Beis wie T6
- 4 Nc 25/17i
Auch
- 9 Nc 24/17d
Ähnlich; Beis wie T4
- 4 Nc 2/18h
Auch
- 7 Nc 2/19g
Auch
- 8 Nc 11/19p
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 6 Nc 20/19x
Entscheidungstext OGH 12.08.2019 6 Nc 20/19x
Vgl; Beis wie T5
- 8 Nc 10/20t
Beis wie T5
- 4 Nc 37/21k
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Nc 1/22z
- 4 Nc 7/22z
Vgl