Norm
MSchG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Dem österreichischen Einfuhrhandel kann ein schutzwürdiges Interesse an der Freihaltung des Wortes "Pisang" nicht abgesprochen werden. Die Bezeichnung "Pisang" ist somit als beschreibende, für den Import freizuhaltende Angabe über die Beschaffenheit der gekennzeichneten Ware anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066701Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00378_8400000_003