Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Aus der Überschrift zu Art XII wird deutlich, dass die in Z 3 geregelten "ersatzrechtlichen Sondervorschriften" bürgerlich-rechtlicher Natur sind, wobei die Absicht des Gesetzgebers darin liegt, eine an sich gerechtfertigte Vermögensverschiebung zugunsten des Geschädigten zum Teil und zwar insoweit zu begrenzen, als dieser die ihm neben der eigentlichen Ersatzleistung gebührende Umsatzsteuer, sobald und soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, vom Schädiger nicht mehr fordern kann. Folgerichtig gewährt Art XII Z 3 leg cit hinsichtlich der in diesem Sinne vom Schädiger zu viel geleisteten Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075909Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2020