Norm
MRG §16 Abs1 Z6Rechtssatz
Während der auch unter Heranziehung von Mitteln der Mietzinsreserve vom Vermieter vorgenommenen fristgerechten Anhebung des Standards durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D in eine solche der Ausstattungskategorie C im § 16 Abs 1 Z 6 MRG durch Ausnahme von den Kategoriemietzinsobergrenzen des § 16 Abs 2 MRG und Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bis zu dem nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungszustand und Erhaltungszustand angemessenen Betrag Rechnung getragen wird, muß der Vermieter, der die Verbesserung nicht selbst vornehmen und sich damit das Recht auf Vereinbarung des angemessenen Mietzinses wahren will, dem Mieter der Nachbarwohnung die Standardanhebung überlassen und darf für das neu geschaffene Bestandobjekt nur den nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG berechenbaren Hauptmietzins vereinbaren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069808Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0050OB00064_8400000_004