Norm
ZPO §364Rechtssatz
Vorhandene Erfahrungssätze sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Daneben steht es auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040682Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018