RS OGH 1984/11/13 4Ob378/84, 4Ob33/89, 4Ob138/89, 4Ob93/92, 4Ob80/93, 4Ob17/94, 4Ob266/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1984
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Norm

MSchG §4
UWG §9 Abs3 B5

Rechtssatz

Im Interesse des Exporthandels und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann ein Freihaltebedürfnis auch an solchen Fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Exportkaufleuten und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen ausgeführten oder eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungslandes oder Bestimmungslandes zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 378/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 378/84
    Veröff: ÖBl 1985,41 = GRURInt 1985,768
  • 4 Ob 33/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 33/89
    Beisatz: Dasselbe muß auch für Ausdrücke gelten, die zwar nicht in Österreich, wohl aber in der BRD (oder anderen Teilend des deutschen Sprachraums) allgemein gebräuchlich sind und dort als beschreibend verstanden werden (Vgl dazu PBl 1986,125). - "Bürgerbräu". (T1)
  • 4 Ob 138/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 138/89
    Beisatz: Umsomehr besteht ein solches Freihaltebedürfnis dann, wenn es sich um die Bezeichnung einer bestimmten Gattung von (ausländischen) Waren handelt, die im Ausland allgemein gebräuchlich ist, während die Ware im Inland bisher unbekannt war und daher für sie auch keine inländische Bezeichnung existiert. "Kombucha". (T2) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,16
  • 4 Ob 93/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 93/92
    Beisatz: Candy & Company (T3) Veröff: ÖBl 1993,15
  • 4 Ob 80/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 80/93
    Beisatz: Hier: Karadeniz (T4)
  • 4 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 17/94
    Beisatz: Hier: Moto (T5)
  • 4 Ob 266/98s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 266/98s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066504

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00378_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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