Norm
MSchG §4Rechtssatz
Im Interesse des Exporthandels und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann ein Freihaltebedürfnis auch an solchen Fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Exportkaufleuten und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen ausgeführten oder eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungslandes oder Bestimmungslandes zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066504Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00378_8400000_001