RS OGH 1984/11/13 4Ob507/84, 1Ob119/20m

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Veröffentlicht am 13.11.1984
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Norm

EGUStG 1972 ArtXII Z3

Rechtssatz

Art XII Z 3 EGUStG ist eine ausdrückliche gesetzliche Fälligkeitsvorschrift, weshalb es keiner gesonderten Fälligstellung durch den Rückersatzberechtigten bedarf.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 507/84
    Veröff: JBl 1985,557 = RdW 1985,273
  • 1 Ob 119/20m
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 119/20m
    Vgl; Beisatz: Mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug „unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung“ geltend machen könnte, legt Art XII Z 3 EG?UStG 1972 die gesetzliche Fälligkeit des Rückersatzanspruchs ausdrücklich fest. (T1)
    Beisatz: Hier: Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung zur für die Beurteilung der Fälligkeit des Rückersatzanspruchs maßgeblichen Frage, ob die geschädigte Beklagte den Vorsteuerabzug – hinsichtlich der im Deckungskapital enthaltenen Umsatzsteuer – bei Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits geltend machen hätte können. Diese Umstände liegen in der Behauptungs- und Beweislast der Klägerin. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0075915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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