Norm
MSchG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefasst werden, die als unterscheidende Kennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066550Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014