- 4 Ob 371/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 371/84
Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105
- 4 Ob 315/86
Auch
- 4 Ob 355/86
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,84
- 4 Ob 43/89
Vgl auch; Beisatz: Daneben steht es aber auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T1)
- 4 Ob 14/89
Auch; Veröff: MR 1989,141 = WBl 1989,278 = ÖBl 1989,141
- 4 Ob 132/89
Beisatz: Auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht können die (Tatrichter) Richter jedenfalls dann ohne fremde Hilfe, also ohne Beweisaufnahme, feststellen, was der Verkehr denkt, wenn sie dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis angehören. (T2)
Veröff: RdW 1990,114 = ÖBl 1990,176
- 4 Ob 96/94
Beis wie T1
- 4 Ob 9/95
nur: Zu
§ 2 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten. (T3)
- 4 Ob 1007/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 1007/95
Vgl; nur T3
- 4 Ob 39/95
Auch; nur T3; Beisatz: Wo hingegen dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rechtsprechung als notwendig an, dass zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die interessierten Verkehrskreise hat, Beweise aufgenommen werden. (T4)
- 4 Ob 48/95
Auch; nur: Zu
§ 2 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten. (T5)
Beis wie T4
- 4 Ob 51/95
nur: Die zu
§ 2 UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten, beruht darauf, dass es dem Richter nach herrschender Lehre gestattet ist, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrundezulegen. (T6) Beis wie T1; Beisatz: Vorhandene Erfahrungssätze sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig. (T7)
- 4 Ob 2124/96y
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2124/96y
nur T3
- 4 Ob 2192/96y
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2192/96y
nur T3; Beisatz: Was unter "führend" zu verstehen ist, kann auch dann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beurteilt werden, wenn sich die Aussage an Fachkreise (hier: Küchenfachhändler) richtet. Das Verständnis dieses Begriffes setzt keinerlei Fachkenntnisse voraus. (T8)
- 4 Ob 259/97k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Setzt das Verständnis eines Begriffes keinerlei Fachkenntnisse voraus, so ist seine Beurteilung auch dann eine Rechtsfrage, wenn sich die Aussage an Fachkreise richtet. (T9)
Beisatz: Hier: Referenzliste. (T10)
- 4 Ob 153/05m
nur T3
- 8 Ob 44/09t
Vgl auch; Beisatz: Den Gerichten steht es zu, auch Erfahrungssätze im Rahmen ihres Fachwissens heranzuziehen. (T11)
- 17 Ob 15/11x
Vgl auch; Beis wie T1
- 17 Ob 27/11m
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 17 Ob 27/11m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Beweis eines abweichenden Erfahrungsssatzes ist nur dann aufzunehmen, wenn die Lebenserfahrung keine sichere Beurteilung der Verkehrsauffassung gestattet. (T12)
Bem: abweichend zu
17 Ob 16/10t und
17 Ob 15/11x (T13)
- 4 Ob 161/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
- 4 Ob 134/15g
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 134/15g
nur T3