Norm
ABGB §1487Rechtssatz
Die kurze Verjährungsfrist gilt nur für die Klage des zu Unrecht enterbten oder ganz oder teilweise übergangenen Noterben auf Leistung des Pflichtteils oder auf Ergänzung der letztwilligen Zuwendung auf die gesetzliche Höhe des Pflichtteils, nicht aber für die Klage des mit dem Pflichtteil bedachten Noterben auf dessen Ausfolgung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034375Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020