Norm
MSchG §11Rechtssatz
Eine Vereinbarung, mit der die Benützung einer (nicht registrierten) Marke gestattet und die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß diese Marke im Markenregister für den Vertragsgegner eingetragen werden könne, ist im Hinblick darauf, daß die Einräumung dieser Rechte nicht befristet wurde und die vorgesehene Markenregistrierung (im Rahmen der dadurch geschützten Warenklassen) ein Ausschließlichkeitsrecht verschafft, als Schutzrechtsübertragung und nicht als Lizenzvertrag, bei dem das Schutzrecht beim Lizenzgeber verbleibt, anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066602Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0040OB00383_8400000_001