Norm
ZPO §503 Z2 C3cRechtssatz
Soweit das Berufungsgericht ein vorgelegtes Privatgutachten mangels entsprechender Aussagekraft der angewendeten Untersuchungsmethoden (hier: zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr) nicht für geeignet hielt, liegt eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Frage der Beweiswürdigung vor (so schon 4 Ob 348/81).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020