RS OGH 1984/11/13 4Ob398/84

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Veröffentlicht am 13.11.1984
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Norm

UWG §2 D1
UWG §2 D4

Rechtssatz

Die Ankündigung von Gelegenheitskäufen ist nicht etwa schon deshalb irreführend, weil nicht die konkreten Preise der einzelnen beschädigten und daher billiger angebotenen Produkte den konkreten Preisen der unbeschädigten Waren ziffernmäßig gegenübergestellt werden. Eine derartige Gegenüberstellung ist aber zur Vermeidung von Irreführungen auch nicht notwendig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge des Hinweises auf die Beschädigung und der aus diesem Grund vorgenommenen Preisherabsetzung wissen, daß das Ausmaß dieser Verbilligung unterschiedlich sein kann. - "transportbeschädigte Elektrogeräte".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 398/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 398/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078204

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0040OB00398_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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