Norm
ZPO §502 Abs1Rechtssatz
Auf die angeblich unrichtige Auslegung eines Testamentes kann - wenn die Verletzung der Testamentsauslegungsgrundsätze nicht dargetan wird - mangels Vorliegens einer in dieser Beziehung erheblichen Rechtsfrage im Rahmen der außerordentlichen Revision nicht näher eingegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016