RS OGH 1984/11/13 5Ob602/84, 3Ob99/01g, 9Ob209/01b, 2Ob190/08t, 2Ob20/12y, 2Ob17/16p, 2Ob8/16i

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Veröffentlicht am 13.11.1984
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Norm

ZPO §502 Abs1
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5

Rechtssatz

Auf die angeblich unrichtige Auslegung eines Testamentes kann - wenn die Verletzung der Testamentsauslegungsgrundsätze nicht dargetan wird - mangels Vorliegens einer in dieser Beziehung erheblichen Rechtsfrage im Rahmen der außerordentlichen Revision nicht näher eingegangen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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