RS OGH 1984/11/13 5Ob81/84, 5Ob20/89, 5Ob156/03g, 5Ob220/07z, 5Ob208/10i, 5Ob189/12y

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Veröffentlicht am 13.11.1984
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Norm

MRG §37 Abs4

Rechtssatz

Der im Verfahren nach § 37 MRG angerufene Richter soll dann, wenn die Entscheidungsgrundlage vorhanden sind, den Titel für den Rückforderungsanspruch schaffen und sich nur dann auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Einhebung von Beträgen durch den Vermieter beschränken, wenn der Leistungsauftrag ohne weiteren Verfahrensaufwand nicht ergehen kann. Der Leistungsbefehl kann zwar dem Mieter nicht aufgedrängt werden, setzt aber weder einen der Klage entsprechenden Antrag noch ein bestimmt gehaltenes Begehren voraus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 81/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Ob 81/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/140
  • 5 Ob 20/89
    Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 20/89
    nur: Der Leistungsbefehl kann zwar dem Mieter nicht aufgedrängt werden, setzt aber weder einen der Klage entsprechenden Antrag noch ein bestimmt gehaltenes Begehren voraus. (T1) Veröff: ImmZ 1989,327 = MietSlg XLI/15
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Auch; Beisatz: Ein festgestellter Rückzahlungsanspruch hat ohne Notwendigkeit einer besonderen Geltendmachung auch die Zinsen zu umfassen. (T2); Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 220/07z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 220/07z
    Vgl auch; Beisatz: Wird die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges für die gestellten Sachanträge verneint, scheidet auch die „Annexzuständigkeit" (§ 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs4 MRG) für das Rückzahlungsbegehren aus. (T3)
  • 5 Ob 208/10i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 208/10i
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 189/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
    Vgl; Beisatz: Ein Exekutionstitel nach § 37 Abs 4 MRG muss nicht ausdrücklich beantragt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070659

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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