Norm
AO §10 Abs4Rechtssatz
Eine sogenannte Geschäftsführungsforderung kann nur vorliegen, wenn aus einer nach einer Ausgleichseröffnung vom Ausgleichsschuldner oder vom Ausgleichsverwalter gesetzten Rechtshandlung Ansprüche entstehen. Bei teilbaren Leistungen kann das Entgelt für Leistungen, welche noch vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erbracht wurden, nur im Rahmen einer am Ausgleichsverfahren beteiligten Ausgleichsforderung geltend gemacht werden, und nur das Entgelt für Leistungen, welche erst nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erbracht werden, kann eine Geschäftsführungsforderung nach § 10 Abs 4 AO sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051887Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00094_8400000_002