- 1 Ob 26/84
Veröff: SZ 57/171
- 1 Ob 44/86
nur: Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte. (T1)
Veröff: SZ 60/27
- 1 Ob 21/87
nur T1
- 1 Ob 20/88
nur T1
- 1 Ob 23/90
Auch; nur T1
- 1 Ob 18/92
Auch; nur T1
- 1 Ob 151/00p
nur: Wird der Anspruch aus verschiedenen Sachverhalten (schuldhaftem Verhalten verschiedener Organe) abgeleitet, ist die Frage der Verjährung in Ansehung jeder Anspruchsgrundlage gesondert zu prüfen. (T2)
- 1 Ob 199/00x
nur T1
- 6 Ob 213/02w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier kein Amtshaftungsanspruch. (T3)
- 1 Ob 226/05z
Vgl; Beisatz: Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. (T4)
- 1 Ob 103/07i
nur T1; Veröff: SZ 2007/103
- 1 Ob 53/07m
nur T1
- 1 Ob 70/07m
Vgl; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des
§ 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muss, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. (T5)
- 1 Ob 19/08p
Auch; nur T1
- 1 Ob 63/09k
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. (T6)
- 4 Ob 144/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T7)
- 1 Ob 56/13m
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
Vgl; Veröff: SZ 2013/50
- 1 Ob 130/13v
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 130/13v
Vgl
- 1 Ob 17/14b
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 17/14b
Auch
- 1 Ob 65/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 1 Ob 211/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 123/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
nur T1; Veröff: SZ 2015/85
- 6 Ob 153/15s
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 153/15s
Vgl auch; Beisatz: Bei Anlegerschäden aufgrund einer Fehlberatung in mehreren Punkten kann sich der Kläger grundsätzlich aussuchen, auf welche Pflichtverletzung er sich stützt, wobei auch ein unterschiedlicher Beginn der Verjährungsfristen in Betracht kommen kann, wenn dem Kläger die anspruchsbegründenden Sachverhalte zu unterschiedlichen Zeitpunkten bekannt geworden sind. Insbesondere bei Fremdwährungskrediten können mehrere spezifische Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers) und mehrere Verträge (Kreditvertrag und Tilgungsträger) vorliegen. Ein eigenständiges Risiko des „Zusammenwirkens des Risikos von Zinsänderungen und Währungsschwankungen“ ist hingegen nicht anzuerkennen, wenn der Anleger ohnehin bereits auf die Zins? und Wechselkursrisiken hingewiesen wurde. (T8)
- 3 Ob 112/15i
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 112/15i
Auch; Beisatz: Mehrere Beratungsfehler des Anlageberaters, die jeweils zu einem eigenen Schaden führen. (T9)
- 5 Ob 133/15t
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 133/15t
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Grundsatz, dass dann, wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, in Wahrheit selbständige Ansprüche vorliegen, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, gilt als solcher auch für Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung. Voraussetzung für eine solche gesonderte verjährungsrechtliche Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Die Beurteilung, ob die mangelhafte oder fehlende Aufklärung über einen Umstand eine eigenständige, von anderen abgrenzbare Pflichtverletzung oder bloß ein Aspekt und unselbständiger Bestandteil einer einzigen Pflichtverletzung ist, hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung über einen Umstand einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, rechtfertigt es dieser Zusammenhang, beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Es liegen dann nicht mehrere getrennte, sondern nur ein einheitlicher Beratungsfehler mit einzelnen verschiedenen Aspekten vor. Die Eigenständigkeit einer Pflichtverletzung kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und daher nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist. (T10)
- 10 Ob 70/15i
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Zu mehreren Beratungsfehlern bei Anlageberatung. (T11)
- 1 Ob 112/17b
Ähnlich; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Es ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler in der Anlageberatung getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. (T12)
- 3 Ob 82/18g
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12
- 1 Ob 109/18p
nur T1
- 5 Ob 68/18p
Vgl auch
- 1 Ob 113/18a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 9 Ob 88/18h
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für Bau? und Planungsmängel. (T13)
- 9 Ob 52/21v
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12