- 1 Ob 587/84
Veröff: SZ 57/173 = JBl 1986,98; hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105 = RdW 1985,107; hiezu siehe Iro RdW 1985,106
- 1 Ob 643/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
Auch; Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101; hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105
- 2 Ob 626/86
- 4 Ob 521/87
nur: Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags (oder Normzweck) Zweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung. (T1)
nur: Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. (T2)
nur: Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. (T3)
Veröff: JBl 1987,720
- 1 Ob 603/89
Auch
- 2 Ob 505/90
nur T1; nur: Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken den einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. (T4)
- 2 Ob 575/91
nur T1; nur T2; nur: Nach diesen Kriterien ist insbesonders zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann. (T5)
Veröff: SZ 65/8
- 1 Ob 503/92
Vgl auch; Beisatz: In einem Fall der sogenannten psychischen Kausalität kann die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges und damit der Kreis der ersatzfähigen Schäden nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gewonnen werden. (T6)
Veröff: SZ 65/20 = ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro)
- 7 Ob 583/92
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1993,394
- 7 Ob 590/92
nur: Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen. (T7)
Veröff: JBl 1993,396
- 7 Ob 533/93
nur T1; nur T2
- 7 Ob 1608/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 1608/95
Auch; nur T7
- 5 Ob 62/97x
Vgl auch
- 3 Ob 11/97g
nur: Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln. (T8)
- 7 Ob 60/98v
nur T1
- 7 Ob 189/98i
nur T1
- 9 Ob 28/00h
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte. (T9)
- 1 Ob 170/01h
nur T1; Beisatz: Derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. (T10)
- 8 Ob 65/01v
nur T1
- 3 Ob 313/01b
Vgl auch; Beis wie T9
- 9 Ob 140/03h
nur T1; Beisatz: Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. Die bloße Schlechterfüllung führt regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. (T11); Beis wie T10
- 1 Ob 36/04g
nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Ein Schädiger hat auch im Vertragsrecht nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen. Es kommt darauf an, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen. Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt. (T12)
- 8 Ob 149/03z
Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. (T13)
- 9 Ob 37/05i
Auch; Beisatz: Jedenfalls erstreckt sich der Bevollmächtigungsvertrag des Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nicht auf das verwirklichte Risiko des einseitigen Abgehens eines Dritten von der mit der Mandantin des beklagten Rechtsanwalts geschlossenen Vereinbarung. Die Schäden sind daher nicht mehr vom Schutzzweck des gegenständlichen Bevollmächtigungsvertrags erfasst. Sie liegen außerhalb der Reichweite der Verantwortlichkeit des Beklagten. (T14)
- 3 Ob 115/06t
Auch; nur T2
- 3 Ob 289/05d
nur T8; Beis wie T9; Beis wie T13
- 1 Ob 78/07p
nur T1
- 4 Ob 111/07p
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 197/08m
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Bei Errichtung eines formunwirksamen Vertrags ist das regelmäßig auch das Unterbleiben der darin festgelegten Leistungen. (T15)
- 6 Ob 146/10d
nur T8; Beisatz: Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd
§ 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T16)
- 1 Ob 224/10p
nur T8; Beis wie T9; Beis wie T13
- 8 Ob 11/11t
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
Auch; Beisatz: Mit welchen Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf Vertragsverhältnisse des Partners mit Dritten gerechnet werden konnte, kann objektiv nur aus der Position ex ante beurteilt werden. (T17)
Beisatz: Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise oder bei besonderer Vereinbarung vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst. (T18)
Beisatz: Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verhängnis werden. (T19)
Beisatz: Wenn der geschädigte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abhängig ist, der häufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. (T20)
Bem: Vgl RS0127326. (T21)
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Auch; nur T8
- 10 Ob 9/12i
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 9/12i
Auch; Beis wie T12; Beis wie T16
- 9 Ob 65/12t
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 65/12t
Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt. (T22)
Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen mangelhafter Vertragserfüllung und Mindestkörperschaftspflicht der Klägerin (GmbH), die nur wegen der Prozessführung nicht gelöscht werden konnte. (T23)
- 1 Ob 96/13v
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 96/13v
Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12
- 1 Ob 170/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 170/13a
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 91/14g
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 91/14g
Auch; Beis wie T11
- 8 Ob 6/14m
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 6/14m
Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein vertragsbrüchiger Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger dadurch erleidet, dass er mit einem Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann, ist nach dem Vertragszweck zu beurteilen. (T24)
- 1 Ob 241/14v
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 241/14v
Auch; Beisatz: Der Schutzzweck eines Vertrags bestimmt sich nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien und nicht nach späteren ? allenfalls unvorhergesehenen ? Entwicklungen. (T25)
- 8 Ob 17/15f
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
Auch; nur T8; Beisatz: Die Betrachtung hat sich dabei am konkreten Vertragszweck auszurichten. (T26)
- 9 ObA 56/16z
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
eisatz: Die aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultierende Aufklärungspflicht des Dienstgebers über die mit einem Umstieg in eine Pensionskassenlösung verbundene Möglichkeit des Absinkens der von der Pensionskasse gewährten Pension unter den Wert der ursprünglich zugesagten Firmenpension soll den Dienstnehmer nicht vor der im Pensionskassenmodell eröffneten Möglichkeit eines im Vergleich zur zuvor zugesagten Firmenpension früheren Pensionsantritts bewahren. Soweit eine Differenz zwischen der monatlichen Pension zur Firmenpension, die der Dienstnehmer bei einem dann später möglichen Pensionsantritt beziehen hätte können, nur auf den früheren Pensionsantritt zurückzuführen ist, resultiert sie nicht aus der Verletzung der Aufklärungspflicht des Dienstgebers über ein mögliches Absinken der Pension, sondern daraus, dass der Dienstnehmer die ihm mit dem Umstieg auf das Pensionskassenmodell eröffnete Möglichkeit des früheren Pensionsantritts wahrnahm, was mit der Aufklärungspflicht nicht verhindert werden sollte. (T27)
- 9 Ob 24/17w
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 24/17w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die vertragliche Verpflichtung, den Pkw nicht zu vermieten, ist der Kläger nur gegenüber der Leasinggeberin eingegangen. Schutzzweck dieser Verpflichtung war es nicht, Dritte vor Nachteilen zu schützen. (T28)
- 6 Ob 90/17d
Auch; Beis wie T22; Beisatz: Bestimmte Interessen des Gläubigers, wie etwa die Weiterveräußerung der geschuldeten Sache oder auch die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung mit einem Dritten sind vom Schuldner nur dann zu ersetzen, wenn ihm das Interesse erkennbar war und sein Verhalten und das vereinbarte Entgelt dahin verstanden werden kann, dass das Risiko Vertragsgegenstand wurde. (T29)
Beisatz: Hier: Zur Reichweite der Haftung eines Mobilfunknetzbetreibers. (T30)
Veröff: SZ 2017/149
- 5 Ob 68/18p
Vgl
- 4 Ob 209/19t
Vgl; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13
- 10 Ob 1/22b
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T31)