Norm
EO §146Rechtssatz
Dienstbarkeiten und Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungspfandrecht des in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubigers zukommt, sind vom Ersteher nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (falls kein Antrag eines Berechtigten auf Abweichung von den Normativbedingungen gestellt und bewilligt wird), wenn sie zugleich allen anderen Pfandrechten vorgehen, oder wenn sie zwar anderen Pfandrechten nachstehen, aber durch die Überweisung derartiger Lasten an den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot nach Lage des Falles eine Benachteiligung der vorangehenden Gläubiger nicht bewirkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002872Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00102_8400000_001