Norm
EO §150Rechtssatz
Das Rangprinzip stellt einen so wichtigen Grundsatz des Grundbuchsrechtes und Exekutionsrechtes dar, dass es nicht vertretbar wäre, den im besten Rang stehenden Hypothekargläubiger um seinen Befriedigungsfonds zu bringen, wenn diesem eine Dienstbarkeit, ein Ausgedinge oder eine andere Reallast im Range nachfolgt, aber im Range des in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubigers vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003020Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00102_8400000_002