Norm
ABGB §1062Rechtssatz
Die Abnahme der Ware durch den Käufer ist nicht bloß Obliegenheit, sondern geschuldete Hauptverpflichtung, wenn der Verkäufer ein konkretes, bei Abschluß des Kaufvertrages erkennbares Interesse an der Wegschaffung des Kaufgegenstandes hat (hier: Verkauf vom auf einem Baugrundstück angefallenen Humus).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020166Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00666_8400000_002