RS OGH 1984/11/14 3Ob94/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1984
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Norm

AO §10
AO §20a
EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IVD
EO §39 Abs1 Z2 IVE

Rechtssatz

Die betreibende Partei muß bescheinigen welcher Teil ihrer Forderung sich auf Betriebskosten und Heizkosten für die Zeit nach dem Tag der Ausgleichseröffnung bezieht. Mangels einer solchen Bescheinigung ist der Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten Exekution abzulehnen, bzw die Exekution gem § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001242

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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