Norm
AO §10Rechtssatz
Die betreibende Partei muß bescheinigen welcher Teil ihrer Forderung sich auf Betriebskosten und Heizkosten für die Zeit nach dem Tag der Ausgleichseröffnung bezieht. Mangels einer solchen Bescheinigung ist der Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten Exekution abzulehnen, bzw die Exekution gem § 39 Abs 1 Z 2 EO einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001242Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012