RS OGH 1984/11/14 3Ob98/84

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Veröffentlicht am 14.11.1984
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Norm

ABGB §431
ABGB §436
EO §331 F
GBG §22
GBG §24

Rechtssatz

Der Erbengläubiger kann auf die zwar eigeantwortete aber noch nicht verbücherte Liegenschaft des Erben nicht direkt - unter Ansuchen um Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben - sondern nur gemäß § 331 EO Exekution führen. Dies entspricht der ständigen neueren Rechtsprechung des OGH (EvBl 1953/211, EvBl 1977/37, EvBl 1980/142, SZ 53/32). Im Schrifttum geäußerte Gegenansichten (Holeschofsky, JBl 1979,353, Spielbüchler in Rummel, RZl 4 zu § 436 ABGB) ergeben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004268

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0030OB00098_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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