Norm
ABGB §921Rechtssatz
Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf in solchen Fällen besondere Prüfung im Einzelfall, besonders wenn der Schaden aus eine auf seiner freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018578Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00587_8400000_003