RS OGH 1984/11/14 1Ob587/84, 1Ob687/86 (1Ob688/86), 1Ob503/92, 4Ob2361/96a, 8Ob148/02a, 1Ob223/03f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1984
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Norm

ABGB §921
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 Ia3c

Rechtssatz

Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf in solchen Fällen besondere Prüfung im Einzelfall, besonders wenn der Schaden aus eine auf seiner freien Entschließung beruhenden Handlung eines Dritten entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 587/84
    Veröff: RdW 1985,107 (siehe Iro S 106) = SZ 57/173 = JBl 1986,98 hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105
  • 1 Ob 687/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 687/86
    Auch; Veröff: MR 1987,93 (Korn) = JBl 1987,524 = RdW 1987,227 = SZ 60/49
  • 1 Ob 503/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 503/92
    Vgl auch; Beisatz: Bei der im Fall der sogenannten psychischen Kausalität gebotenen Interessenabwägung fällt auch ins Gewicht, daß ein Risiko, welches mit einer Fehlleistung verbunden ist, dem Schädiger (und seinen Angestellten) nicht erkennbar war. Die erforderlichen Sorgfaltsanspannungen hängen vom Ausmaß der erkennbaren Gefahr ab. Auch ein besonderer Leistungsdruck, unter dem zu arbeiten ist, ist entlastend zu berücksichtigen. Freilich können solche durch belastende Momente, so etwa eine besondere Sorglosigkeit bei Ausführung des Auftrages, aufgehoben werden. (T1) Veröff: ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) = SZ 65/20
  • 4 Ob 2361/96a
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2361/96a
    Ähnlich: Veröff: SZ 70/11
  • 8 Ob 148/02a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
    Auch; nur: Die Veranlassung einer fremden Willensbetätigung, die zur Schädigung führt, wird als psychische Kausalität bezeichnet. Die Zurechenbarkeit des Verhaltens, das dazu führt, daß ein Dritter Rechtsgüter des Vertragspartners schädigt, bedarf einer besonderen Prüfung. (T2)
  • 1 Ob 223/03f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 223/03f
    Auch; Beisatz: Daher entfällt regelmäßig die Haftung des Ersttäters mangels Rechtswidrigkeit, wenn der Zweite sich selbst oder einem anderen einen Schaden zufügt. Nur wenn besondere Umstände -so etwa eine gefährliche Situation, mangelndes Einsichtsvermögen des Zweiten, gezieltes Einwirken des Ersttäters auf diesen oder vergleichbare Begleitumstände - vorliegen, kann die Interessenabwägung zu Lasten des Ersttäters ausfallen. (T3)
  • 2 Ob 15/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 2 Ob 15/05b
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Retter" versucht einen abrollenden PKW zu stoppen; Haftung bejaht. (T4); Veröff: SZ 2005/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018578

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0010OB00587_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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