RS OGH 1984/11/15 6Ob642/84, 7Ob685/85, 7Ob51/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1984
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Norm

JN §1 DVa3bb
EheG §85

Rechtssatz

Ist der Mangel an den Voraussetzungen für eine rechtsgestaltende Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters schon nach den Antragsbehauptungen anzunehmen, ist der Antrag insoweit nicht bloß unschlüssig, sondern verfahrensrechtlich unzulässig und daher zurückzuweisen. Muß über den Mangel an den Voraussetzungen für eine rechtsgestaltende Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters nach Erörterung mit den Beteiligten und nach entsprechender Sachverhaltsermittlung eine Entscheidung getroffen werden, ist bei Verneinung der Voraussetzungen für eine gerichtliche Aufteilungsentscheidung, weil es sich gleichzeitig um ein Element der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens als auch um ein Element der materiellen Anspruchsberechtigung handelt, eine antragsabweisende Entscheidung zu fällen (vgl bei ähnlicher Problemstellung im arbeitsgerichtlichen Verfahren SZ 26/109 und SZ 39/192).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 642/84
    Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84
    Veröff: EvBl 1985/121 S 596
  • 7 Ob 685/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 685/85
    Auch; nur: Muß über den Mangel an den Voraussetzungen für eine rechtsgestaltende Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters nach Erörterung mit den Beteiligten und nach entsprechender Sachverhaltsermittlung eine Entscheidung getroffen werden, ist bei Verneinung der Voraussetzungen für eine gerichtliche Aufteilungsentscheidung, weil es sich gleichzeitig um ein Element der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens als auch um ein Element der materiellen Anspruchsberechtigung handelt, eine antragsabweisende Entscheidung zu fällen. (T1)
  • 7 Ob 51/07m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
    Vgl; Beisatz: Hier: Wenn bereits aus dem Vorbringen klar ist, dass der Antrag mangels aufzuteilenden Vermögens im Hinblick auf den Scheidungsvergleich unzulässig ist, ist er zurückzuweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055992

Dokumentnummer

JJR_19841115_OGH0002_0060OB00642_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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