RS OGH 1984/11/15 6Ob567/84, 3Ob308/01t, 2Ob161/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1984
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 A
ABGB §245

Rechtssatz

Wenn der Abschluß eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit dazu führt, daß das Bestandobjekt den Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, wodurch wegen der Kündigungsschutzbestimmungen der Vermieterin eine Auflösung des Bestandverhältnisses nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert möglich wird und zugleich die wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft stark eingeschränkt werden, dann ist eine solche Vermietung eines Einfamilienhauses (einer Einfamilienvilla) keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und stellt zugleich eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 567/84
    Veröff: MietSlg XXXVI/42
  • 3 Ob 308/01t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 308/01t
    Auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Verlängerung eines auf ein Jahr befristeten Mietvertrags auf unbestimmte Zeit als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T1)
  • 2 Ob 161/06z
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 2 Ob 161/06z
    Auch; Beisatz: Steht die starke Einschränkung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft fest, kann darin keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mehr gesehen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048161

Dokumentnummer

JJR_19841115_OGH0002_0060OB00567_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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