Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Beweismittels (Urkunde) an das Gericht, ohne daß - wenn auch fahrlässig - auf diesen Umstand hingewiesen wird, verwirklicht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Von einem Anwalt muß verlangt werden, daß er Informationen, auch wenn er sie erst unmittelbar vor der mündlichen Streitverhandlung erhält, tatsächlich in der Verhandlung verwertet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056463Dokumentnummer
JJR_19841119_OGH0002_000BKD00095_8400000_001