RS OGH 1984/11/19 Bkd95/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1984
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Norm

DSt 1872 §2 D
DSt 1872 §2 G

Rechtssatz

Die Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Beweismittels (Urkunde) an das Gericht, ohne daß - wenn auch fahrlässig - auf diesen Umstand hingewiesen wird, verwirklicht die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. Von einem Anwalt muß verlangt werden, daß er Informationen, auch wenn er sie erst unmittelbar vor der mündlichen Streitverhandlung erhält, tatsächlich in der Verhandlung verwertet.

Entscheidungstexte

  • Bkd 95/84
    Entscheidungstext OGH 19.11.1984 Bkd 95/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056463

Dokumentnummer

JJR_19841119_OGH0002_000BKD00095_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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