Norm
StGB §84 ARechtssatz
Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, kommt es weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021