Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Kriterium für die Abgrenzung des vollendeten Schmuggels vom versuchten ist die Vereitelung der Zollbehandlung, somit die Beendigung der Zollabfertigung; für eine Person, die den "Grünkanal" (eines Flughafens) durchschritten hat, ist keine weitere Zollbehandlung vorgesehen und die Abfertigung beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083551Dokumentnummer
JJR_19841120_OGH0002_0090OS00169_8400000_001