Norm
MRG §16 Abs2 Z1Rechtssatz
Der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit erfordert grundsätzlich deren Lage innerhalb der Wohnung. Der OGH teilt nicht die Auffassung Rieders in "Die Bundesregierung informiert: Mietrechtsgesetz" (Seite 21), daß eine Wohnung mit WC und Bad außerhalb des Wohnungsverbandes schlechthin nicht als D-Wohnung, sondern als C-Wohnung gelte. Im Einzelfall kann ein "Aufwiegen" des fehlenden "Klosetts im Innern" durch eine "dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit" dann angenommen werden, wenn das Badezimmer zwar "am Gang" liegt, der die Verbindung zwischen Wohnung und Badezimmer herstellende Gang aber seiner Funktion und Lage nach (ebenso wie das Badezimmer) nur den Wohnungsbenützern dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070061Dokumentnummer
JJR_19841120_OGH0002_0050OB00080_8400000_002