Norm
StPO §366 CRechtssatz
Im Adhäsionserkenntnis muss neben der geschuldeten Leistung und der Person des Berechtigten auch der Schuldner bestimmt bezeichnet sein. Überdies muss das Erkenntnis - um einer Nachprüfung zugänglich zu sein - auch begründet werden. Bloße Verweisung auf Gesetzesstellen genügt (im allgemeinen) nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101290Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009