Norm
VersVG §75Rechtssatz
Die Vinkulierung allein schließt es nicht aus, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus dem Vertrag zur Zahlung an den Vinkulierungsberechtigten einklagt. Der Zweck einer Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen des Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016