Norm
ABGB §1016Rechtssatz
Bei einer Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem "Vertreter" oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017