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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des R, vertreten durch Dr. Ernst Muigg, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Promenade 29, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1998, Zl. 424.179/66- V.6/1998, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (Ablehnung des Ansuchens um Teilnahme am Staplerführerkurs im April 1998), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Garsten eine Freiheitsstrafe aufgrund mehrerer Verurteilungen, u.a. wegen Mordes, Körperverletzung und Einbruchsdiebstahls sowie wegen mehrerer während des Vollzuges begangener Vergehen. Das voraussichtliche Strafende fiel zur Zeit der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides auf den 1. April 2005.
Am 25. März 1998 suchte der Beschwerdeführer um Zulassung zu einem vom Berufsförderungsinstitut Steyr veranstalteten Staplerführerkurs an. Am 14. April 1998 entschied der Leiter der Justizanstalt Garsten, diesem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 16. April 1998 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Begründung, dass sein Bemühen um beruflichen Neueinstieg von der Anstaltsleitung verhindert werde.
Der Bundesminister für Justiz (die belangte Behörde) gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 keine Folge und begründete dies u.a. damit, dass der in der Justizanstalt Garsten durchgeführte Staplerführerkurs in einem Anstaltsbereich abgewickelt wurde, zu dem fluchtgefährlichen Insassen - zu denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen Führung zu rechnen sei - aus Gründen der Sicherheit der Zutritt nicht ermöglicht werden konnte. Sofern die künftige Führung des Beschwerdeführers die bisherigen, die Fluchtgefährlichkeit begründenden Bedenken ausräume, könnten Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges bei der Beurteilung entsprechender Berufsfort- bzw. ausbildungsmaßnahmen zur gegebenen Zeit allenfalls in den Hintergrund treten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In der hierzu von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines neuerlichen Ansuchens im Mai 1999 einen Staplerführerkurs besucht und die Abschlussprüfung bestanden habe.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2003 richtete der Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt fühle. Mit Schriftsatz vom 18. August 2003 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt fühle, weil er mittlerweile den Staplerkurs absolvieren durfte.
Im Hinblick darauf wäre die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur mehr von theoretischer Bedeutung. Ein konkretes rechtliches Interesse an einer solchen Entscheidung ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Aufwandersatz war dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil die Beschwerde nicht erfolgreich gewesen wäre.
Wien, am 17. September 2003
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999200289.X00Im RIS seit
11.12.2003