Norm
StGB §34 Z8Rechtssatz
Der Milderungsumstand nach § 34 Z 8 StGB ist nur dann gegeben, wenn sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Maß aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091042Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0130OS00072_8400000_002