RS OGH 1984/11/26 1Ob682/84, 3Ob9/01x, 4Ob178/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1984
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Norm

ZPO §226 I

Rechtssatz

Doppelfunktionelle Prozeßhandlungen können sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Wirkungen äußern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 682/84
    Entscheidungstext OGH 26.11.1984 1 Ob 682/84
  • 3 Ob 9/01x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 9/01x
    Beisatz: Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich. (T1)
  • 4 Ob 178/17f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 178/17f
    Vgl; Beisatz: Ob die Zurücknahme einer Verjährungseinrede im Sinn einer „doppelfunktionalen Prozesshandlung“ zugleich einen Verzicht auf deren erneute Geltendmachung bedeutet, ist daher nach § 863 ABGB und den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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