Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Im sogenannten Begleitschein-Verfahren (§§ 119 ff ZollG) wird bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der im Begleitschein angeführten Waren der Stellungspflicht (ua) nur dann entsprochen, wenn diese Waren dem darin bezeichneten Empfangszollamt oder aber einem anderen Zollamt - etwa bei einer nicht ursprünglich geplanten Durchfuhr dem Austrittszollamt - gestellt werden. Wurden die Waren aber vorsätzlich nicht gestellt und damit dem Zollverfahren entzogen, so ist es weder für die Tatbildlichkeit des (vollendeten) Schmuggels noch für die Bemessung der Wertersatzstrafe nach § 19 Abs 3 FinStrG von Belang, ob die Waren wieder ins Ausland verbracht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0084003Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0100OS00155_8400000_001