RS OGH 1984/11/27 4Ob160/83, 7Ob245/03k, 1Ob42/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

ZPO §191
ZPO §391 C

Rechtssatz

Steht noch gar nicht fest, ob und in welchem Ausmaß das (Zahlungsbegehren) Begehren des Klägers berechtigt ist und ob es daher überhaupt zu einer spruchmäßigen Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung kommen wird, dann ist für die Annahme eines "maßgebenden Einflusses" des allein für das Bestehen dieser Gegenforderung (vermeintlich) präjudiziellen Strafverfahrens kein Raum. Die Möglichkeit einer Verfahrensunterbrechung nach § 191 Abs 1 ZPO wird vielmehr erst dann wieder ins Auge gefaßt werden können, wenn im Wege eines Teilurteils die zumindest teilweise Berechtigung der Klageforderung feststeht. Erst dann wird unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen, aber vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie zu beurteilen sein, ob die - regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehende - Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens nach der Lage des Falles gerechtfertigt ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 160/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 160/83
    Veröff: JBl 1985,634
  • 7 Ob 245/03k
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 245/03k
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Strafgerichts muss, um eine Unterbrechung des Verfahrens zu rechtfertigen, für die des Zivilgerichtes "voraussichtlich von maßgebendem Einfluss" sein. (T1)
  • 1 Ob 42/18k
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 42/18k
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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