Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Da in jedem einzelnen Fall das Vorliegen der Hinderungsgründe zu untersuchen ist, kann die Widmungsänderung auch nicht entgegenstehen, daß bisher die Wohnungswidmung der übrigen Wohnungseigentumsobjekte unverändert geblieben war und sich sonst in der Anlage nur zu Wohnzwecken benützte Wohnungen befinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083285Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0050OB00020_8400000_002