RS OGH 1984/11/27 4Ob34/84, 4Ob5/85, 9ObA39/08p, 9ObA96/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1984
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Norm

PatG 1970 §17

Rechtssatz

Der Gesetzgeber will dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen - hier: den §§ 6 bis 16 PatG - zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 34/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 34/84
    Veröff: SZ 57/188 = ZAS 1986,89 (Köck 73) = GRURInt 1986,62 = Arb 10428 = ÖBl 1985,36 = RdW 1985,254
  • 4 Ob 5/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 5/85
    Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = Arb 10406 = ÖBl 1985,124 (Collin) = GRURInt 1986,64
  • 9 ObA 39/08p
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 39/08p
    Vgl auch; Beisatz: § 17 PatG ist eine spezialgesetzliche Ausprägung der das ganze Arbeitsrecht durchziehenden Schutzfunktion gesetzlicher Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber will damit den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrags vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen (Drucktheorie) mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren. (T1)
    Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht § 17 PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des § 10 PatG nicht. (T2)
    Veröff: SZ 2009/105
  • 9 ObA 96/11z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 96/11z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071024

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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