Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
Die Einrichtung eines freiwilligen Werkverkehrs ist auch eine Fürsorgemaßnahme des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm Beschäftigten. Die Verkehrsteilnahme ist also hier eng in das Arbeitsverhältnis eingebunden, was dafür spricht, die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG hier nicht aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085130Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00051_8400000_002